Vortrag Firewall - Nachfrage Durchstossen von Firewalls
Im Nachgang zum Thema Firewalls tauchte die Frage auf, ob es möglich ist, zwischen zwei Rechnern eine Verbindung aufzubauen, die jeweils hinter einer Firewall stehen, obwohl beide Firewalls eingehende Ver- bindungen generell blockieren. Gibt es Sicherheitslücken? Auf den ersten Blick schützt die Firewall. Denn beide Firewalls lassen Verbindungen nur nach aussen zu, aber keine Verbindungen von aussen nach innen. D.h. jeder Rechner hinter der Firewall kann zwar versuchen, seinen Gegenüber zu kontaktieren. Denn seine Firewall läßt die Verbindung nach aussen durch. Aber sein Gegenüber kann auf den Kontaktversuch nicht antworten, weil seine Firewall die eingehende Verbindung blockiert. Aber man kann den Umstand ausnutzen, dass *beide* Rechner für sich alleine nach draussen gehen können. Hier tritt die Sicherheits- lücke in Erscheinung. Ein dritter Rechner, der zwischen beiden Firewalls steht, kann so eingerichtet werden, dass er auf Kontakversuche von beiden Seiten wartet und ihnen anschliessend als Vermittler dient. Die Vorgehensweise wird 'Hole Punching' genannt und hier näher erläutert: http://www.brynosaurus.com/pub/net/p2pnat/ Firewalls, die UPnP ermöglichen, öffnen wegen der fehlenden Authen- tifizierung dieses Protokolles weitergehende Möglichkeiten: http://www.upnp-hacks.org/ http://www.gnucitizen.org/blog/hacking-the-interwebs/ Diese Techniken werden von etlichen "seriösen" Anwendungen eingesetzt, insbesondere von VoIP und P2P-Spielen. Erläuterungen finden sich hier: http://www.h-online.com/security/features/How-Skype-Co-get-round-firewalls-7... Hacker nutzen diese Technik, um an Hotspots kostenlos surfen zu können: http://blog.gauner.org/2007/12/01/hotspot-und-firewall-piercing/ Mit anderen Worten: Erneut zeigen sich die Grenzen des Schutzes, den eine Stateful- Inspection-Firewall bieten kann. Möglicherweise bieten Firewalls mehr Schutz, die mit Proxies oder Deep Packet Inspection arbeiten. Sie zu konfigurieren ist jedoch trickreich und fehleranfällig. Anmerkung: Das Durchstossen von Firewalls ohne ausdrückliche Erlaubnis des betroffenen Netzbetreibers stellt im Regelfall eine strafbare Hand- lung dar. In Arbeitsverhältnissen führt das nicht erlaubte Durchstossen einer Firewall schnell zur fristlosen Kündigung. pv
Peter Voigt wrote:
Anmerkung: Das Durchstossen von Firewalls ohne ausdrückliche Erlaubnis des betroffenen Netzbetreibers stellt im Regelfall eine strafbare Hand- lung dar. In Arbeitsverhältnissen führt das nicht erlaubte Durchstossen einer Firewall schnell zur fristlosen Kündigung.
Zu Satz 1: Unter Netzbetreiber verstehe ich mal hier das Netzwerk eines Arbeitgebers/Auftraggebers, nicht das Netz des ISP. Wenn mir ein ISP eine Firewall vor die Nase setzt die ich nicht managen darf (in dem Falle würde ich nicht von Durchstoßen sprechen) ist es an der Zeit den ISP zu wechseln. Zu Satz 2: Das gilt nur wenn es denn auch irgendwo schriftlich niedergelegt ist das dies ein unerlaubtes Vorgehen ist. Manche Firmen weigern sich fixe Nutzungsregeln offiziell mit in eine Betriebsvereinbarung aufzunehmen, da Sie dann diese Einschränkungen auch erzwingen müssen - sonst sind Sie haftbar. Wenn die Firmen keine offiziellen Regeln haben sind Sie erst recht haftbar.. allerdings ist die Handhabe gegenüber den Mitarbeitern (außer wenn diese illegale Dinge machen) eingeschränkt.. Habe ich da etwas verpasst? Achim
On Tue, Nov 17, 2009 at 07:10:59PM +0000, A. Dreyer wrote:
Peter Voigt wrote:
Anmerkung: Das Durchstossen von Firewalls ohne ausdrückliche Erlaubnis des betroffenen Netzbetreibers stellt im Regelfall eine strafbare Hand- lung dar. In Arbeitsverhältnissen führt das nicht erlaubte Durchstossen einer Firewall schnell zur fristlosen Kündigung.
Zu Satz 1: Unter Netzbetreiber verstehe ich mal hier das Netzwerk eines Arbeitgebers/Auftraggebers, nicht das Netz des ISP. Wenn mir ein ISP eine Firewall vor die Nase setzt die ich nicht managen darf (in dem Falle würde ich nicht von Durchstoßen sprechen) ist es an der Zeit den ISP zu wechseln.
Zu Satz 2: Das gilt nur wenn es denn auch irgendwo schriftlich niedergelegt ist das dies ein unerlaubtes Vorgehen ist. Manche Firmen weigern sich fixe Nutzungsregeln offiziell mit in eine Betriebsvereinbarung aufzunehmen, da Sie dann diese Einschränkungen auch erzwingen müssen - sonst sind Sie haftbar. Wenn die Firmen keine offiziellen Regeln haben sind Sie erst recht haftbar.. allerdings ist die Handhabe gegenüber den Mitarbeitern (außer wenn diese illegale Dinge machen) eingeschränkt..
Habe ich da etwas verpasst?
Ja. Die Mail ist ein bißchen lang geworden, ich bitte um Nachsicht. zu Satz 1: ... im Regelfall ... Fremde Netze sind fremde Netze. Ob sie vom Arbeitgeber, vom Nachbarn, vom Hotspot-Betreiber oder vom ISP betrieben werden, spielt keine Rolle. Das jemand in einem Betrieb arbeitet, macht das Firmennetz nicht zu seinem Netz. Es bleibt das Netz der Firma. Das Gesetz stellt in § 202 a StGB nur darauf ab, ob der Zugang zu Daten erzwungen wird, "die nicht für ihn bestimmt" sind. Soll die Firewall solche Daten schützen, droht die Strafbarkeit beim Durch- stoßen von Firewalls. Schützt die Firewall ausnahmsweise einmal keine Daten, die nicht für den Täter bestimmt sind, hängt die Strafbarkeit des Durchdringens einer Firewall von weiteren Umständen ab, die vermutlich selten anzutreffen sein werden. zu Satz 2: ... nicht erlaubte ... Setzt der Arbeitgeber eine Firewall ein, um alle oder bestimmte Verbindungen von außen ins eigene Netz zu unterbinden, untersagt er damit konkludent seinen Arbeitnehmern, solchen Verbindungen Tür und Tor zu öffnen. Einer weiteren Festlegung, ob im Arbeitsvertrag, der Betriebsvereinbarung oder sonstwo, bedarf es nicht mehr. Analogie zur Realwelt: Der Arbeitgeber hält die Tür eines Ausganges dauerhaft verschlossen, um den Zu-/Abgang von Personen zum Betrieb besser kontrollieren zu können. Dann darf kein Arbeitnehmer die Tür aufbrechen, um den Zugang durch diese Tür möglich zu machen. Das ist eine Selbstverständlichkeit. Es mag sein, dass ein Arbeitnehmer glaubt, im Einzelfall berechtigt zu sein. Das mag beim Internet-Surfen zutreffen, welches der Arbeitgeber früher still- schweigend geduldet haben mag. Analogie zur Realwelt: Privates Telefonieren am Arbeitsplatz. Darum geht es aber nicht. Es geht nicht um das Aufbauen einer Verbindung nach außen mit Erlaubnis der Firewall, sondern um das Zulassen einer Verbindung von außen nach innen unter Bruch der Firewall. Der gedankliche Weg zum Ver- trauensbruch bleibt kurz. Das Durchstoßen einer Firewall setzt gezieltes Vorgehen unter Einsatz speziellen Know how's voraus und unterläuft eine technische Sicherungsmaßnahme. Der Arbeit- nehmer agiert gleichsam als Komplize des Außenstehenden, der ins Firmennetz drängt. Sollte auf beiden Seiten des umstrittenen Verbindungsaufbaus derselbe Arbeitnehmer beteiligt sein, also der Zugang ins Betriebsnetz keinem Fremden ermöglicht werden, stellt sich die Frage nach der Strafbarkeit des Eindringens in fremde Netze (vgl. Punkt 1) oder die Frage nach der Gefahr einer Verdachtskündigung. Jede Straftat, die ein Arbeitnehmer im Rahmen des Arbeitsverhältnisses begeht, rechtfertigt die fristlose Kündigung. Das gilt auch, wenn die Straftat den Interessen des Betriebes dient. Der Verdacht, das Durchstoßen der Firewall kompromittiere die Sicherheit des Firmennetzes, liegt nahe. Bei einer Verdachtskündigung wird ein Mitarbieter Mühe haben, den Arbeitsplatz zu retten. Denn er muss den aufgetretenen Verdacht entkräften. Soweit zu den straf- und arbeitsrechtlichen Folgen für die handelnde Person. Die Frage nach den zivilrechtlichen Folgen für das beteiligte Unternehmen ist nach anderen rechtlichen Kriterien zu entscheiden. Nur ein Punkt dazu: Das stillschweigende Dulden privaten Surfens oder Telefonierens durch den Arbeitgeber ist nicht mit der Situation vergleichbar, dass ein Arbeitnehmer eine Firewall zweckwidrig durchstößt. Mit der Einrichtung der Firewall dokumentiert der Arbeitgeber das Gegenteil stillschweigender Duldung. Denn der Arbeitgeber kontrolliert nicht nur, er will die Mitarbeiter sogar faktisch davon abhalten, gegen die Sicherheitsrichtlinien zu verstoßen. Ich hoffe, damit wird die rechtliche Beurteilung etwas klarer. pv
On Wed, Nov 18, 2009 at 11:49:42AM +0100, Peter Voigt wrote:
zu Satz 2: ... nicht erlaubte ...
Setzt der Arbeitgeber eine Firewall ein, um alle oder bestimmte Verbindungen von außen ins eigene Netz zu unterbinden, untersagt er damit konkludent seinen Arbeitnehmern, solchen Verbindungen Tür und Tor zu öffnen.
Einer weiteren Festlegung, ob im Arbeitsvertrag, der Betriebsvereinbarung oder sonstwo, bedarf es nicht mehr.
Analogie zur Realwelt: Der Arbeitgeber hält die Tür eines Ausganges dauerhaft verschlossen, um den Zu-/Abgang von Personen zum Betrieb besser kontrollieren zu können. Dann darf kein Arbeitnehmer die Tür aufbrechen, um den Zugang durch diese Tür möglich zu machen. Das ist eine Selbstverständlichkeit.
Das ist aber eine analogie die ich nicht sehe - Eine firewall die via uPNP ports aufmacht ist nicht gesichter - das ist als wenn die Tuer zwar immer geschlossen sein soll - aber eben eine klinke dran ist um sie auf zu machen ... Wenn dann ein MA die Klinke benutzt um die Tuer zu oeffnen koennte es schwierig sein darauf abzuleiten das das nicht gewollt ist. Und daraus wieder eine fristlose Kuendigung abzuleiten wuerde spannend werden.
Das Durchstoßen einer Firewall setzt gezieltes Vorgehen unter Einsatz speziellen Know how's voraus und unterläuft eine technische Sicherungsmaßnahme. Der Arbeit- nehmer agiert gleichsam als Komplize des Außenstehenden, der ins Firmennetz drängt.
Nur weil mein Auto eine Tuer hat heisst das nicht das es gesichert ist. Sonst wuerde ich nicht von den Gruenen Maennchen eine Knolle bekommen wegen fehlender verkehrssicherung wenn ich die Tuer nicht abschliesse. Wenn die Firewall es mir relativ einfach macht im falle von uPNP sogar so einfach das es ohne mein zutun (Je nach Applikation) funktioniert ist das alles null and void ...
Jede Straftat, die ein Arbeitnehmer im Rahmen des Arbeitsverhältnisses begeht, rechtfertigt die fristlose Kündigung. Das gilt auch, wenn die Straftat den Interessen des Betriebes dient.
Fuer eine Straftat muesste ich also eine "Computersabotage" begehen ...
Der Verdacht, das Durchstoßen der Firewall kompromittiere die Sicherheit des Firmennetzes, liegt nahe. Bei einer Verdachtskündigung wird ein Mitarbieter Mühe haben, den Arbeitsplatz zu retten. Denn er muss den aufgetretenen Verdacht entkräften.
Das waere aber nachzuweisen das es kompromittiert wurde oder? Eine potentielle luecke zu schaffen ist schon strafbar? D.h. wenn ich wissentlich meinem auto mehr als 100PS gebe koennte ja jemand sich damit totfahren - also ist das Strafbar? Flo -- Florian Lohoff flo@rfc822.org "Es ist ein grobes Missverständnis und eine Fehlwahrnehmung, dem Staat im Internet Zensur- und Überwachungsabsichten zu unterstellen." - - Bundesminister Dr. Wolfgang Schäuble -- 10. Juli in Berlin
On Thu, Nov 19, 2009 at 06:15:08PM +0100, Florian Lohoff wrote:
Analogie zur Realwelt: Der Arbeitgeber hält die Tür eines Ausganges dauerhaft verschlossen, um den Zu-/Abgang von Personen zum Betrieb besser kontrollieren zu können. Dann darf kein Arbeitnehmer die Tür aufbrechen, um den Zugang durch diese Tür möglich zu machen. Das ist eine Selbstverständlichkeit.
Das ist aber eine analogie die ich nicht sehe - Eine firewall die via uPNP ports aufmacht ist nicht gesichter - das ist als wenn die Tuer zwar immer geschlossen sein soll - aber eben eine klinke dran ist um sie auf zu machen ...
Ich würde meine Hand nicht dafür ins Feuer legen, dass eine Fehl- oder Miß- konfiguration einer Firewall automatisch die Straffreiheit nach § 202 a StGB zur Folge hat für denjenigen, der die Firewall unter Umgehung ihrer Sicherungs- funktion durchstößt. Das Umgehen der Sicherheitseinrichtung ist eine weitere Voraussetzung für die Strafbarkeit. Das Hole Punching werte ich als Umgehung im Sinne des § 202 a StGB. Man kann sich streiten, ob eine Firewall, die uPNP durchläßt, einer dauerhaft verschlossenen Tür gleichsteht. Das Gesetz spricht von der Existenz einer "besonderen Sicherheitseinrichtung", und nicht davon, dass diese optimal eingesetzt wird. Es reicht aus, wenn diese Sicherheitseinrichtung im Sinne des Gesetzes die betroffenen Daten "schützt", wenn auch nicht vollkommen. Juristische und technische Betrachtung können an dieser Stelle auseinander fallen. Wer uPNP durch eine Firewall einsetzt, sollte sich darüber im Klaren sein, dass er vielleicht den strafrechtlichen Schutz zu verlieren droht, soweit das uPNP bestimmungsgemäß eingesetzt wird. Sicher ist das aber nicht.
Das Durchstoßen einer Firewall setzt gezieltes Vorgehen unter Einsatz speziellen Know how's voraus und unterläuft eine technische Sicherungsmaßnahme. Der Arbeit- nehmer agiert gleichsam als Komplize des Außenstehenden, der ins Firmennetz drängt.
Nur weil mein Auto eine Tuer hat heisst das nicht das es gesichert ist. Sonst wuerde ich nicht von den Gruenen Maennchen eine Knolle bekommen wegen fehlender verkehrssicherung wenn ich die Tuer nicht abschliesse.
Dir ist aufgefallen, dass ich von einer "dauerhaft verschlossenen" Tür gesprochen habe? Gemeint ist natürlich eine dauerhaft abgeschlossene, verriegelte und nur mittels Schlüssel des Arbeitgebers zu öffnende Tür gewesen. Deshalb die Aussage, der Arbeitnehmer dürfe solche Türen nicht "aufbrechen".
Wenn die Firewall es mir relativ einfach macht im falle von uPNP sogar so einfach das es ohne mein zutun (Je nach Applikation) funktioniert ist das alles null and void ...
Ob uPNP einer verschlossenen Tür gleichgesetzt werden kann, lasse ich dahin gestellt.
Jede Straftat, die ein Arbeitnehmer im Rahmen des Arbeitsverhältnisses begeht, rechtfertigt die fristlose Kündigung. Das gilt auch, wenn die Straftat den Interessen des Betriebes dient.
Fuer eine Straftat muesste ich also eine "Computersabotage" begehen ...
Als ein Beispiel von mehreren. In Frage kommen natürlich auch das Ausspähen von Daten nach § 202 a StGB und jede andere Straftat, bei der ein Computer eine Rolle spielt, also auch schlichter Betrug, Unterschlagung ....
Der Verdacht, das Durchstoßen der Firewall kompromittiere die Sicherheit des Firmennetzes, liegt nahe. Bei einer Verdachtskündigung wird ein Mitarbieter Mühe haben, den Arbeitsplatz zu retten. Denn er muss den aufgetretenen Verdacht entkräften.
Das waere aber nachzuweisen das es kompromittiert wurde oder? Eine potentielle luecke zu schaffen ist schon strafbar?
Das Kompromittieren würde bei der Verdachtskündigung vom Arbeitgeber nicht nachzu- weisen sein. Es reicht der Verdacht einer Kompromittierung der Netzsicherheit. Wenn ein Mitarbeiter mitwirkt, eine Firewall des Betriebes zu durchstossen, liegt der Verdacht nahe, dass es im geschützten Bereich zu Veränderungen gekommen ist, welche die Sicherheit des Betriebsnetzes kompromittieren. Es handelt sich um eine Vermutung. Maßgeblich ist allein das, was im Zeitpunkt des Ausspruches der Verdachtskündigung an Umständen bekannt ist. Der spätere Nachweis, das System nicht kompromittiert zu haben, wird dem Arbeit- nehmer häufig nicht helfen. Das räumt nämlich den Verdacht im Zeitpunkt der Kündigung nicht aus. Im Einzefall wird das Arbeitsgericht anhand von Indizien entscheiden. Es wird sich in die Person des Arbeitgebers versetzen, um zu prüfen, ob der Arbeit- geber ausreichenden Anlaß hatte, besorgt zu sein. Das reicht für den Verdacht.
D.h. wenn ich wissentlich meinem auto mehr als 100PS gebe koennte ja jemand sich damit totfahren - also ist das Strafbar?
Wenn jemand einem Dritten ein solches Auto zum Fahren überläßt, ohne ihn aufzuklären, obwohl damit zu rechnen ist, dass der Dritte aufgrund seiner Unkenntnis einen Unfall erleidet, stellt sich in der Tat die Frage der Strafbarkeit wegen fahrlässiger Tötung. Stell dir anstelle der 1000 PS einfach nicht funktionierende Bremsen vor. Ich finde, dieses Beispiel paßt nicht in den Zusammenhang. pv
Teilnehmer (3)
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A. Dreyer
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Florian Lohoff
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Peter Voigt