Verschluesselung Was: [OT] MIR REICHTS!
Florian Lohoff
flo at rfc822.org
Mi Sep 6 08:36:12 CEST 2006
On Fri, Sep 01, 2006 at 07:19:11PM +0200, Martin Bökenkamp wrote:
> >"Der Verfassungsschutz soll "Emails auf Festplatten" lesen dürfen"
>
> Na, soll er doch versuchen ;-)
>
> http://www.utimaco.com/C12570CF0030C00A/vwContentByKey/W26K9K5M068OBELDE
>
Zum Nachdenken: Beugehaft
Als laie kann ich mir vorstellen das §95 Abs. 1 StPO ausreicht bzw Abs. 2
davon ueberzeugt:
(1) Wer einen Gegenstand der vorbezeichneten Art in seinem Gewahrsam
hat, ist verpflichtet, ihn auf Erfordern vorzulegen und auszuliefern.
(2) Im Falle der Weigerung können gegen ihn die in § 70 bestimmten
Ordnungs- und Zwangsmittel festgesetzt werden. Das gilt nicht bei
Personen, die zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt sind.
Verschluesselung schuetzt vor Diebstahl und ggfs. vor Anfangsverdachts-
unabhaengiger Ermittlung z.b. der Geheimdienste. Bei einem Strafprozess
wirst du dich schnell in der Situation wiederfinden das du es rausruecken
wirst muessen.
Flo
--
Florian Lohoff flo at rfc822.org +49-171-2280134
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