Rechtsfragen

Florian Lohoff flo at rfc822.org
Tue Jun 15 12:09:18 CEST 2004


On Tue, Jun 15, 2004 at 11:49:04AM +0200, Dietmar Goldbeck wrote:
> ging mir leider genauso. Als ich noch nicht wusste, das das über einen
> Virus lief wollte ich auch Strafanzeige stellen. Seit den Berichten,
> das Sober Varianten benutzt werden, bin ich mir unsicher. Es sind ja
> alleine auf der Lug Mailingliste einige betroffen.
> 
> Andererseits frage ich mich, ob die Staatsanwaltschaft da
> ermittelt. Es muss ja rechtsextreme geben, die die Backdoors und SMTP
> engines des Virus nutzen.  Ist das strafbar etwa Missbrauch von
> Computeranlagen oder oder auch Rufschädigung wegen der Absenderfälschung?

Das IMHO Strafbar

§202 StGB - Auspähen von Daten

	(1) Wer unbefugt Daten, die nicht für ihn bestimmt und die gegen
	unberechtigten Zugang besonders gesichert sind, sich oder einem anderen
	verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
	Geldstrafe bestraft.

	(2) Daten im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche, die elektronisch,
	magnetisch oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert sind
	oder übermittelt werden.

und

StGB §303b Computersabotage

	(1) Wer eine Datenverarbeitung, die für einen fremden Betrieb, ein
	fremdes Unternehmen oder eine Behörde von wesentlicher Bedeutung ist,
	dadurch stört, daß er

	1.  eine Tat nach § 303a Abs. 1 begeht oder
	2.  eine Datenverarbeitungsanlage oder einen Datenträger zerstört, beschädigt,
	    unbrauchbar macht, beseitigt oder verändert,
	    wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
	    bestraft.
	(2) Der Versuch ist strafbar.

Das System war gesichert - Es wuerden E-Mail addressen ausgespaeht und
das System veraendert um diese auszusenden. Interessant ist (Wusste ich
auch nicht) das §303b anscheinend nur fuer Firmen und Behoerden gilt.

Interessant zu §303b ist §303c

StGB § 303c Strafantrag

	In den Fällen der §§ 303 bis 303b wird die Tat nur auf Antrag
	verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen
	des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung
	ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

Bei der Absenderfaelschung koennte man ja vielleicht auch noch mit

StGB § 268 Fälschung technischer Aufzeichnungen

	(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr
	1.  eine unechte technische Aufzeichnung herstellt oder eine technische
	Aufzeichnung verfälscht oder
	2.  eine unechte oder verfälschte technische Aufzeichnung gebraucht,
	wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
	bestraft.

	(2) Technische Aufzeichnung ist eine Darstellung von Daten, Meß-
	oder Rechenwerten, Zuständen oder Geschehensabläufen, die durch ein
	technisches Gerät ganz oder zum Teil selbsttätig bewirkt wird, den
	Gegenstand der Aufzeichnung allgemein oder für Eingeweihte erkennen
	läßt und zum Beweis einer rechtlich erheblichen Tatsache bestimmt
	ist, gleichviel ob ihr die Bestimmung schon bei der Herstellung oder
	erst später gegeben wird.

	(3) Der Herstellung einer unechten technischen Aufzeichnung steht es
	gleich, wenn der Täter durch störende Einwirkung auf den
	Aufzeichnungsvorgang das Ergebnis der Aufzeichnung beeinflußt.

	(4) Der Versuch ist strafbar.

	(5) § 267 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.


> Wird das von der Kriminalpolizei verfolgt? Die Texte selber erschienen
> mir leider noch von der Meinungsfreiheit gedeckt (keine
> Volksverhetzung oder Ausschwitzlüge, allerdings bin ich kein Jurist
> und weiss nicht wo genau die Grenze liegt, ab der man da Anzeige
> erstatten kann bzw. der Staatsanwalt ermittelt.)

Ich denke auch das die Texte gedeckt sind

Flo
-- 
Florian Lohoff                  flo at rfc822.org             +49-171-2280134
                        Heisenberg may have been here.
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